Werkvertrag

Mitwirkungspflicht

Mitwirkungspflicht des Bestellers und Rechtsfolgen

Zu den Verpflichtungen des Bestellers gehört vor allem seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Herstellung der Werkleistung. Diese Mitwirkungspflicht ist im § 642 BGB enthalten.

Nach BGB-Werkvertragsrecht ist die Mitwirkungspflicht des Bestellers nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung und nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) zu ermitteln ist.

Aus der Verletzung der Mitwirkungspflichten folgt das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen und gegebenenfalls verlängerte Ausführungsfristen zu beanspruchen.

Unterlässt der Besteller eine Mitwirkungshandlung, z.B. die Aushändigung von statischen
Berechnungen, sollte der Unternehmer grundsätzlich seine Leistungsbereitschaft erklären und zur Mitwirkung unter Fristsetzung auffordern. Holt der Auftraggeber die Mitwirkungshandlung nicht nach, kann der Unternehmer verlängerte Ausführungsfristen in Anspruch nehmen und gerät wegen einer verzögerten Bauleistung nicht in Schuldnerverzug.Damit sind dem Auftraggeber alle Rechte verwehrt, die er normalerweise aus dem Schuldnerverzug ableiten könnte. Insbesondere kann er wegen der Nichteinhaltung von Fertigstellungsfristen nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der ganzen Leistung (wegen Nichterfüllung) verlangen. Außerdem steht dem Unternehmer gem. § 642 BGB eine Entschädigung dafür zu, dass er für die Dauer der Unterlassung Geräte, Arbeitskräfte und Kapital vorhalten muss. Die Entschädigung umfasst auch alle aus der Verzögerung entstehenden Mehrkosten, die dem Unternehmer entstehen, z.B. erhöhte Baustellenkosten oder auch Mehraufwendungen für verstärkten Personaleinsatz, weil sich die Zeit zur Fertigstellung verkürzt. Ersparte Aufwendungen, tatsächlich erzielte oder erzielbare Einnahmen aus Ersatzaufträgen im Zeitraum der Unterlassung muss sich der Unternehmer auf die Entschädigung anrechnen lassen. Der Anspruch entsteht unabhängig vom Verschulden des Bestellers, also auch, wenn dieser z.B. die statischen Berechnungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nur verspätet herbeischaffen konnte.

Wenn der Unternehmer wegen der unterlassenen Mitwirkungshandlung das Vertragsverhältnis beenden möchte, muss er dem Besteller zur Nachholung der Handlung, also z.B. zur Überlassung der erforderlichen Unterlagen eine Frist setzen und gleichzeitig erklären, bei ergebnislosem Fristablauf kündigen zu wollen (§ 643 BGB). Unterbleibt die Mitwirkung dennoch, ist der Vertrag nach Ablauf der Frist aufgehoben, ohne dass es einer weiteren Kündigungserklärung bedarf. Der Unternehmer hat einen Vergütungsanspruch hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen gem. § 645 Abs.1 Satz 2 BGB, wobei sich die Vergütung auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages errechnet, der Unternehmer darf insoweit keine Nachteile durch die Aufhebung des Vertrages erfahren.

Daneben besteht der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die nicht erbrachten Leistungen gem. § 642 BGB.

Weitergehende Schadensersatzsprüche gem. §§ 280 ff BGB bleiben hiervon unberührt (§ 645 Abs.2 BGB).

Sie hängen aber im Gegensatz zum Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB vom Verschulden des Bestellers ab.