Werkvertrag

Mangelbeseitigung

Mangelbeseitigung und Schadenersatzpflicht

Gem. § 633 Abs.1 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, die vertraglich geschuldete Werkleistung frei von Mängeln zu erbringen. Bis zur Abnahme hat der Besteller daher einen darauf gerichteten Erfüllungsanspruch. Zeigen sich nicht ganz unwesentliche Mängel, kann der Besteller die Abnahme verweigern (§ 640 Abs.1 Satz 2 BGB) und Herstellung einer einwandfreien Leistung verlangen.

Im übrigen richten sich die Ansprüche des Bestellers nach §§ 280,281,323,346 BGB. Bereits unabwendbar eingetretene mangelbedingte Schäden können unmittelbar gem. § 280 BGB ersetzt verlangt werden (Schadensersatz neben der Leistung). Dazu gehören z.B. Brandschäden, die durch fehlerhafte Elektroinstallationsarbeiten verursacht worden sind oder Wasserschäden die auf fehlerhafte Rohrverlegungsarbeiten zurückzuführen sind.

Darüber hinaus kommen im Falle gescheiterter Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Betracht. Hierfür
muss der Besteller zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung auffordern, wobei der Unternehmer die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung erbringen kann. Allerdings kann der Besteller auf Neuherstellung bestehen, wenn durch die Nachbesserung die Werkleistung nicht fehlerfrei zu erbringen ist. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 281, 280 BGB beanspruchen, wobei der Schadensersatz zunächst den eigentlichen Mangelschaden, z.B. den Minderwert der Leistung bzw. die Kosten der Mangelbeseitigung durch Dritte (kleiner Schadensersatz) umfasst. Sind die Mängel so erheblich, dass der Besteller das Interesse an der Durchführung des Vertrages verliert, kann er auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz) verlangen und vom Vertrag gem. § 323 BGB zurücktreten. Die Ausübung de Rücktrittsrechtes führt zur Rückabwicklung des Vertrages, so dass die
empfangene Werkleistung gem. § 346 BGB unter Berücksichtigung des Mangels zu vergüten ist. Alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche hängen vom Verschulden des Unternehmers ab.

Zusammenfassend hat der Auftraggeber nach BGB folgende Rechtsbehelfe:

Verweigerung der Abnahme bei wesentlichen Mängeln. Schadensersatz neben der Leistung für die durch den Mangel unabwendbar verursachten Schäden, soweit der Mangel schuldhaft verursacht worden ist
(Brandschäden, Wasserschäden).

Schadensersatz statt der Leistung für schuldhaft verursachte Mangelschäden, die sich aus einer gescheiterten Nachbesserung oder Neuherstellung ergeben (Minderwert der Leistung, Reparaturkosten), wobei der Auftraggeber unter Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung aufgefordert haben muss (kleiner Schadensersatz)Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem. § 281 BGB, wenn wesentliche Mängel vorliegen, die trotz Fristsetzung nicht behoben worden sind, so dass der Auftraggeber an der Durchführung des Vertrages kein Interesse mehr hat. Der Anspruch umfasst alle Schäden, die durch das Scheitern des Vertrages insgesamt verursacht worden sind. Nach § 281 BGB genügt die vergebliche Fristsetzung. Der Anspruch setzt ebenfalls ein Mangelverschulden des Unternehmers voraus (großer Schadensersatz). Bei wesentlichen Mängeln Rücktritt vom Vertrag gem. §§ 323,346 BGB nach Fristsetzung zur Mangelbeseitigung.