Werkvertrag

Fälligkeit Vergütung

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung wird gem. § 641 Abs.1 BGB grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Abnahme fällig und ist danach im Zweifel in Höhe von 4 % zu verzinsen, soweit die Vergütung nicht gestundet ist (§ 641 Abs.4 i.V.m. 246 BGB). Wenn das Werk in einzelnen Teilen abzunehmen und die Vergütung für einzelne Teile bestimmt ist, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten (§ 641 BGB). Dies setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus, die gegebenenfalls vom Unternehmer zu beweisen ist.Andernfalls kann der Unternehmer nicht auf Teilabnahme bestehen, so dass die Vergütung bezogen auf Teilleistungen nicht fällig werden kann.
Gem. § 641 Abs.2 BGB wird die Vergütung eines Subunternehmers, dessen Werk der Generalunternehmer als Besteller einem Dritten, nämlich dem Bauherrn versprochen hat, spätestens zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Generalunternehmer von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung erhält. Diese sog. Durchgriffsfälligkeit soll verhindern, dass der Generalunternehmer die vom Bauherrn erhaltene Vergütung unter Berufung auf Sachmängel nicht an den Subunternehmer weiterleitet.