Werkvertrag

Herabsetzung

Herabsetzung der Vergütung

Gem. §§ 634 Nr.3, 638 BGB kann der Besteller statt zurück zu treten, die Vergütung durch
Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Nach Zugang der Minderungserklärung ist die Vergütung in Höhe des berechtigten Minderungsbetrages herabgesetzt. Sie muss deutlich erkennen lassen auf welche Mängel sie sich bezieht und in welchem Umfang die Minderung erfolgen soll. Da in der Regel wegen der Mängel eine Aufforderung zur Nacherfüllung vorangegangen ist, genügt die Bezugnahme auf die dort aufgeführten Mängel. Mit der Ausübung des Minderungsrechtes hat sich der Besteller insofern festgelegt, als er nicht mehr auf die Nacherfüllung, die Selbstvornahme oder ein Rücktrittsrecht zurückgreifen kann.Auch Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nicht mehr hinsichtlich der Mängel geltend machen kann, die Gegenstand der Minderungserklärung waren.Im Übrigen müssen die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, so dass das Minderungsrecht
davon abhängt, dass der Besteller zuvor vergeblich zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neuherstellung) aufgefordert hat. Die Fristsetzung ist auch hier unter den oben bereits genannten Voraussetzungen entbehrlich. Im Gegensatz zum Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln zulässig (§ 638 Abs.1 Satz 2 BGB). Gem. § 638 Abs.3 BGB ist für die Minderung die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zur dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Demgegenüber stellte die bisherige Rechtsprechung bei Bauverträgen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme ab.Da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 638 Abs.3 BGB nunmehr der Zeitpunkt des Vertragsschlusse maßgeblich ist, kann der Abnahmezeitpunkt nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung für die Berechnung herangezogen werden, was aber für Bauverträge insgesamt sinnvoller erscheint, weil bei Abschluss des Vertrages der Wert des herzustellenden Werks noch nicht feststeht.

Im Streitfall werden die maßgeblichen Werte durch Sachverständigengutachten ermittelt. Die Minderung ist, soweit erforderlich durch Schätzung zu ermitteln (§ 638 Abs.3 Satz 2 BGB). Bei einer geringeren als der vereinbarten Wohnfläche kann auf den anhand er vereinbarten Fläche zu berechnenden qm-Preis abgestellt werden.

Die Minderung der Vergütung kann zusammengefasst unter folgenden Voraussetzungen verlangt werden:

1. Die Werkleistung ist mangelhaft,
2. Eine zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ist verstrichen,
oder
3. die Fristsetzung ist entbehrlich