Werkvertrag

Rücktritt

Mangelbedingter Rücktritt

Für den Werkvertrag sieht § 634 Nr.3 BGB ausdrücklich auch ein Rücktrittsrecht im Falle von Sachmängeln vor und verweist insofern auf die allgemeinen Rücktrittsregeln der §§ 323,326 Abs.5 BGB. Der Rücktritt muss ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer erklärt werden (§ 349 BGB).Auch der Rücktritt kommt grundsätzlich erst nach ergebnisloser Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) in Betracht. Die Fristsetzung ist aber unter den bereits oben genannten Voraussetzungen entbehrlich.Ist die Mangelbeseitigung oder auch Neuherstellung also unmöglich, so kann der Besteller wegen eines Sachmangels ohne Aufforderung zur Nacherfüllung zurücktreten (§ 634, 326 Abs.5 BGB). Der Rücktritt setzt aber einen erheblichen Sachmangel voraus (§ 323 Abs.5 Satz 2 BGB). Zwar besteht das Rücktrittsrecht unabhängig davon, dass der Unternehmer den Mangel schuldhaft verursacht hat, der Rücktritt scheitert aber, wenn der Besteller selbst für den Sachmangel allein oder überwiegend verantwortlich ist. Das ist z.B. Fall wenn der Mangel auf Anordnungen oder Baustoffe des Bestellers zurückzuführen ist.

Die Rechtsfolgen des Rücktritts bestimmen sich nach § 346 BGB, wonach die empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückzugeben sind, was bei Bauleistungen oder auch bei Reparaturarbeiten regelmäßig nicht in Betracht kommt, so dass der Besteller statt dessen Wertersatz gem. § 346 Abs.2 BGB zu leisten hat, was letztlich auf die Abrechnung der Werkleistung unter Berücksichtigung ihres Minderwerts hinausläuft, so dass dem Rücktrittsrecht bei reinen Bauleistungen auch nach BGB keine große Bedeutung zukommen wird. Soweit ein Rücktrittsrecht in Betracht kommt, besteht das:



Rücktrittsrecht zusammengefasst unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die Werkleistung weist einen erheblichen Mangel auf,
2. Der Besteller hat den Unternehmer vergeblich zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert, es sei denn die Fristsetzung ist entbehrlich.



Hat der Besteller den Rücktritt wirksam erklärt, erlöschen die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Minderung. Der Besteller kann aber auch noch nach Abgabe der Rücktrittserklärung den Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil Rücktrittsrecht und Schadensersatzansprüche grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden können (§ 325 BGB).