Dienstvertrag

Dienstvertrag Definition



Ein selbstständiger Dienstvertrag liegt nur vor, wenn der dienstleistende Unternehmer die Dienste unter eigener Verantwortung ausführt (Organisation der Dienstleistung, zeitliche Disposition, Zahl der Erfüllungsgehilfen, Eignung der Erfüllungsgehilfen usw.). Das bedeutet insbesondere, dass die Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistung im Wesentlichen frei von Weisungen seitens des Arbeitgeberrepräsentanten des Drittbetriebes sind und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können.

Der Auftraggeber erteilt hier also nur einen Auftrag zum Tätigwerden. Ein Ergebnis will und kann der Beauftrage überhaupt nicht garantieren. (Ein Dienstvertrag liegt z.B. dem Vertrag über das Durchführen eines Kurses durch einen Dozenten vor - Der Dozent schuldet die Vornahme des Unterrichts, nicht jedoch, dass diese auch die gewünschte Wirkung hat – alle Teilnehmer bestehen den Kurs…)

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Auftagnehmer (Honorardozent) zur Leistung der versprochenen Dienste, der Auftraggeber (Bildungseinrichtung) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 611 BGB).

Entscheidend gegenüber einem Werkvertrag ist also die bloße Verpflichtung zum Tätigwerden, nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs (Herstellung eines Werks).
Der Dozent muß pünktlich zum Unterricht erscheinen kann und darf jedoch nicht für das Ergebnis (Bestehen aller Teilnehmer in einem Abschlußtest) haftbar gemacht werden.

Deshalb ist beispielsweise der Architektenvertrag nicht wirklich ein Dienstvertrag sondern vielmehr ein Werkvertrag, auch wenn dem Architekten statt der Planerstellung nur die örtliche Bauaufsicht obliegt (Einstehenmüssen für den Erfolg).

Mit einem Dienstvertrag werden nur reine Leistungen vereinbart, die erst noch erbracht werden sollen. Der Dozent zum Beispiel, der von einem Unternehmen engagiert wird, um die betriebseigene EDV einer Schwachstellenanalyse zu unterziehen, geht damit einen Dienstvertrag ein: Er verpflichtet sich zu einem "Dienst", nämlich für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Aufgabe zu übernehmen.

Typische Dienstverträge liegen ebenso vor, wenn ein Journalist den PR-Chat eines Politikers moderiert oder ein Dozent in einem Unternehmen eine EDV-Weiterbildung durchführt. Dass all diese Aufgaben auch in einem Arbeitsverhältnis übernommen werden könnten, ist kein Zufall: Auch der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag.

Wie beim Arbeitsvertrag wird auch bei vielen anderen Dienstverträgen eine Bezahlung nach Zeitaufwand vereinbart, und auch für die Fälligkeit des Honorars gelten ähnliche Regeln: Bezahlt werden muss, wenn der vereinbarte Dienst geleistet ist – Qualität und Ergebnis spielen grundsätzlich keine Rolle. Auch wenn der Dozent wegen seiner Lehrmethoden mit sämtlichen Kursteilnehmern über Kreuz gerät, ist das kein Grund für eine Honorarminderung – es sei denn, er hat seine Vertragspflichten verletzt, indem er zum Beispiel das vertraglich vereinbarte Schulungsmaterial nicht mitgebracht oder den Unterricht schon immer drei Stunden früher als vereinbart beendet hat.

Das Honorar ist auch dann fällig, wenn der Vertrag durch Verschulden des Auftraggebers nicht erfüllt werden kann, wenn etwa der Dozent keinen Zugang zu bestimmten Daten oder den Räumlichkeitenerhält, die für seine Arbeit unerlässlich sind.

Kein Honoraranspruch besteht dagegen, wenn der Vertrag aus anderen Gründen nicht erfüllt werden kann – egal ob der Dozent krank geworden ist oder das Rechenzentrum abgebrannt ist. So etwas wie eine Entgeltfortzahlung gibt es in diesem Fall also nicht. (Übrigens auch weder Rentenversicherung noch Krankenversicherung – Honorardozenten müssen i. d. R. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in die Rentenkasse zahlen und sich selbst krankenversichern.)

Wenn der Dozent den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, kann sogar Schadenersatz fällig werden. Der Dozent, welcher zu einer Schulung nicht erscheint, weil er anderenorts einen lukrativeren Auftrag bekommen hat, muss im Zweifelsfall für die Fahrt-, Hotel- und Freistellungskosten aufkommen, die dem Auftraggeber für seine Angestellten entstanden sind.

Ähnlich dürfte der Fall liegen, wenn durch Schuld des Providers ein E-Shop über längere Zeit nicht erreichbar ist und ein spürbarer Umsatzausfall entsteht: Zugang zum Internet zu gewähren ist ein typisches Thema für einen Dienstvertrag.

Während Internetprovider sich gegen solche Ansprüche mit Haftungsbeschränkungen im Kleingedruckten abzusichern wissen, sind Honorardozenten hin und wieder sogar mit dem Ansinnen konfrontiert, dass sie für den Fall einer Vertragsverletzung einer Konventionalstrafe zustimmen sollen. Wer so einen Vertrag aus einer schwachen Verhandlungsposition heraus unterschreiben musste, sollte im Fall des Falles dennoch nicht gleich zahlen, sondern erst einmal Folgendes prüfen:Hat die Klausel den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (z.B. in einem formularmäßigen Mustervertrag)? Dann ist sie nichtig, vor allem, wenn sie eine Konventionalstrafe auch für Fälle vorsieht, die der Dozent nicht zu vertreten hat (z.B. Krankheit).

Ist die Vertragsstrafe unangemessen hoch? Dann kann sie per Gerichtsbeschluss auf einen "angemessenen" Betrag herabgesetzt werden, der sich unter anderem am tatsächlich entstandenen Schaden orientiert. Vertragklauseln, die sehr hohe Strafen für kleine Verfehlungen vorsehen, können sogar sittenwidrig sein. In diesem Fall sind sie nichtig, so dass dann gar keine – auch keine reduzierte – Vertragsstrafe anfällt.



Dienstverträge sollten mindestens enthalten:

die vereinbarte Dienstleistung des Auftragnehmers,

den Umfang der vereinbarten Leistung (z.B. ein festes Zeitkontingent oder eine bestimmte Stundenzahl pro Woche),

Arbeitszeiten bzw. den Zeitrahmen, innerhalb dessen die vereinbarte Leistung erbracht werden muss,

die vereinbarte Vergütung mit Angaben zu Mehrwertsteuer, Spesen usw.,

Zahlungsmodalitäten,

die Vorleistungen des Auftraggebers (z.B. ein Arbeitsplatz im Betrieb des Auftragnehmers),

Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Stellung von Schulungsunterlagen),

die Laufzeit des Vertrages und/oder Kündigungsfristen.

Sogenannte "Freie Mitarbeiter"-Verträge (Dienstverträge mit Honorardozenten) nähern sich oft sehr stark an Arbeitsverträge an und sollten dann auch ähnlich ausgestattet werden. Wer z.B. einen unbefristeten Vertrag mit festen Arbeitszeiten im Betrieb des Auftraggebers eingeht, sollte darauf bestehen, dass im Vertrag zumindest ein bezahlter Urlaub und die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall festgeschrieben wird. Aber Vorsicht: Bei so einem Vertrag liegt der Verdacht der Scheinselbstständigkeit nahe!

 

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