Der Arbeitsvertrag

§ 15 Haftung

§ 15 Haftung

Für Schäden an Privateigentum der Arbeitnehmer haftet der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn sie ein Verschulden trifft.

Der Arbeitnehmer ist gehalten, zur Sicherung seines Eigentums mit größtmöglicher Sorgfalt beizutragen und insbesondere die dafür vorgesehenen Sicherungseinrichtungen zu benutzen. Für den Verlust oder die Beschädigung von Privatgegenständen leistet der Arbeitgeber Schadensersatz bis zu einem Betrag von 200 €, sofern der Geschädigte die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Eine Haftung des Arbeitgebers besteht nur, soweit für den Schadensfall Versicherungsschutz besteht.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur korrekten Ausführung seiner ihm aufgetragenen Arbeiten. Bei Nichteinhaltung bzw. bei fahrlässigem Verhalten, ist der Arbeitgeber berechtigt, den ihm durch das Arbeitsverhalten begründeten Schaden dem Arbeitnehmer in Rechnung zu stellen und in der darauf folgenden Gehaltsabrechnung in Abzug zu bringen.

Verursacht der Arbeitnehmer durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden, so hat er im Falle einfacher Fahrlässigkeit den Schaden zur Hälfte, höchstens jedoch bis zum Betrag einer gewöhnlichen Monatsnettovergütung zu ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden voll zu tragen, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Betrag der gewöhnlichen Monatsnettovergütung. Diese Grundsätze geltend entsprechend bei Schadensersatzansprüchen Dritter. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt.