Arbeitsrecht_allg

Treuepflicht

Treuepflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. So muss er z. B. drohende und
eingetretene Schäden anzeigen.

Der Arbeitnehmer darf andere Arbeitnehmer nicht unzulässig abwerben. Eine Abwerbung liegt vor, wenn beharrlich auf einen Arbeitnehmer eingewirkt wird, sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Unzulässig ist die Abwerbung jedoch nur dann, wenn das angestrebte Ziel oder die angewandten Mittel rechts- oder sittenwidrig sind, so etwa bei Aufforderung zum Vertragsbruch. Die bloße Frage nach einem Willen zum Wechsel reicht nicht aus. Ist die Abwerbung sittenwidrig, stehen dem Arbeitgeber Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zu. Er kann den tatsächlich entstandenen Schaden (entgangener Gewinn, Kosten für Beschaffung von Ersatzkräften usw.) geltend machen. Daneben kann der Arbeitgeber auf Unterlassung klagen und verlangen, dass der neue Arbeitgeber den abgeworbenen Arbeitnehmer zeitweise nicht oder nicht mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt. Dauer und Umfang liegen im Ermessen des Gerichts.