Arbeitsrecht_allg

Ruhepausen

Ruhepausen

müssen im voraus feststehen. Sie müssen
• bei sechs bis neun Stunden mind. 30 Minuten
• bei mehr als neun Stunden mind. 45 Minuten
betragen und können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden
Länger als sechs Stunden darf nicht ununterbrochen ohne Ruhepause gearbeitet werden.
Ausnahmen sind durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich. So kann die Regelung zu den Ruhepausen bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend angepasst werden.